Google Fonts Abmahnung
Ist deine Website abmahnsicher?
Jetzt auf Google Fonts prüfen!
Seit geraumer Zeit erhalten bundesweit zahlreiche Websitebetreiber Google Fonts Abmahnungen, weil ihre Homepage in Bezug auf die Verwendung von Google Fonts – angeblich – nicht DSGVO-konform ist. Anders gesagt: Die Website ist nicht rechtssicher.
-
Google Fonts Abmahnung – nicht so einfach auf die leichte Schulter nehmen
-
Google Fonts und Datenschutz – Download durch Google ist das Problem
-
Aktuelle Rechtsprechung – Urteil des Landgerichts München aus Januar 2022
-
Einbindung von Google Fonts und Abmahnung – dynamisch vs. lokal
-
Fazit – mit Google Fonts lokal einbinden wird die Website rechtssicher
1. Google Fonts Abmahnung – nicht so einfach auf die leichte Schulter nehmen
Seit geraumer Zeit erhalten bundesweit zahlreiche Websitebetreiber Google Fonts Abmahnungen, weil ihre Homepage in Bezug auf die Verwendung von Google Fonts – angeblich – nicht DSGVO-konform ist. Anders gesagt: Die Website ist nicht rechtssicher.
Keineswegs jeder Onlinehändler beziehungsweise private Homepagebetreiber ist rechtlich versiert oder gar ein Jurist. So ist der erste Eindruck recht verstörend, wenn eine kostenpflichtige Google Fonts Abmahnung ins Haus flattert.
Jetzt lautet die Frage: Was tun, um nichts falsch zu machen?
Im Wirtschafts- und Geschäftsalltag ist die Abmahnung ganz allgemein eine formelle und terminierte Aufforderung, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Die Google Fonts Abmahnung bezieht sich also unmittelbar darauf, sich rechtsverbindlich zu verpflichten, die bisherige Handhabung der Google Fonts zukünftig zu unterlassen.
Aber warum – und wozu?
2. Font als Schriftsatz kurz erklärt
Das englische Wort font heißt im Schreib- und Printbereich ins Deutsche übersetzt, wahlweise Schrift, Schriftfamilie, Schriftsatz, Zeichen oder Zeichensatz.
Google Fonts ist ein interaktives Schriftarten-Verzeichnis des US-amerikanischen Technologiekonzerns Google LLC. Nahezu anderthalbtausend Schriftarten stehen dem Websitebetreiber kostenlos zur Verfügung. Das sind freie Software-Lizenzen, die jeder User jederzeit kostenfrei und beliebig oft benutzen kann – ganz ohne Lizenzgebühren, ohne irgendwelche Verpflichtungen und sonstige Bindungen.
Das klingt wie ein Geschenk von Google – ist es aber nicht!
Denn Google erwartet nicht nur eine Gegenleistung, sondern holt sie sich quasi automatisch. Das Junktim lautet: Wenn du kostenlos auch nur einen Google Font nutzt, dann registriere ich ebenfalls kostenfrei deine IP-Identität für meine weitere Google-Verwendung.
Der Deal klingt vordergründig logisch und fair – wenn denn ausschließlich und exklusiv die beiden „Vertrags- und Nutzungspartner“ Google sowie Websitebetreiber involviert wären und blieben.
Doch dem ist nicht so!
Die Option, Google Fonts auf der Website zu benutzen, geschieht über den direkten Download, also ohne den Upload, anders gesagt das Hochladen auf den eigenen Server des Website Betreibers. In der Folge davon werden bei den Aufrufen der Website durch User die Google Fonts, also die Google Schriften automatisch und automatisiert nachgeladen – und so werden von jedem einzelnen externen Webseiten Aufruf die dazugehörigen Daten direkt an die Google LLC übertragen – Stichwort: Jede IP-Adresse geht direkt an Google.
3. Google Fonts und Datenschutz – Download durch Google ist das Problem
Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes EuGH gelten sowohl dynamische als auch statische IP-Adressen als personenbezogene Daten – als solche sind sie besonders geschützt. Der Speicherung von IP-Daten, auch bekannt als Vorratsdatenspeicherung, sind enge gesetzliche Grenzen gesetzt.
Doch noch diffiziler bis kaum möglich ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten – einerseits ohne die Zustimmung, andererseits ohne das Wissen des Betroffenen.
Personenbezogene Daten sind jegliche Informationen, mit denen sich lebende Personen identifizieren lassen. IP ist die Kurzfassung für Internetprotokoll als Adresse des betreffenden Computers – Stichwort: vergleichbar mit der Hausnummer eines Wohngebäudes. Einem Computer können durchaus mehrere IP-Adressen zugeordnet sein. Umgekehrt ist es eher die Regel, dass PC und IP-Adresse ein und dasselbe sind.
Gemäß den Bestimmungen von DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz BDSG sind die Erhebung, Speicherung sowie Verwertung von IP-Adressen sehr eng an rechtliche Vorgaben geknüpft.
Nach dem BDSG muss jeder User der Website darüber informiert werden, und zwar im Vorhinein, ob und dass seine personenbezogenen Daten erhoben werden. Das macht eine dementsprechend ausformulierte Datenschutzerklärung notwendig bis unentbehrlich.
4. Aktuelle Rechtsprechung – Urteil des Landgerichts München aus Januar 2022
Der Datenschutz von personenbezogenen Daten, Schutz der Persönlichkeitsrechte und natürlich die damit verbundenen Datenschutzverstöße sind seit Jahren ein gesellschaftliches Dauerthema. Das betrifft auch die Google Fonts und im Zusammenhang damit die zunehmende Zahl an – sowohl berechtigten als auch unberechtigten – Google Fonts Abmahnungen.
Die aktuelle Rechtsprechung wird durch das einschlägige Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2022 geprägt. Unter dem Titel „Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch Datenschutzverstoß“ lautet der Leitsatz des Urteils: „Eine Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechtes stellt es dar, wenn der Inhaber einer Webseite bei Aufruf dieser Webseite durch einen Dritten dessen dynamische IP-Adresse automatisiert und ohne Zustimmung des Dritten an Google weiterleitet.“
Das ist in seiner Aussagekraft klar und eindeutig!
Rechtsgrundlage für dieses Urteil ist im weitesten Sinne § 823 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demzufolge ist die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Users an die Google LLC eine Verletzung des ganz allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, und zwar in Form des informellen Selbstbestimmungsrechtes desjenigen, der die Website nutzt. Dessen Recht auf seine informelle Selbstbestimmung beinhaltet auch sein Recht, über die Nutzung mit Preisgabe und Weiterverwendung seiner personenbezogenen Daten wie seiner IP-Adresse selbst zu bestimmen.
Zeitgleich mit den Aufrufen der Website wird die IP-Adresse des Aufrufenden automatisiert an Google weitergeleitet. Dieser Datenschutzverstoß wird dem Betreiber der Website zugeordnet, anders formuliert angelastet, weil und so lange der User der Weiterleitung nicht zustimmt respektive vorab zugestimmt hat. Und – es sei auch keine Pflicht des Users, im Vorhinein seine IP-Adresse zu verschlüsseln.
Weitere Rechtsgrundlagen für das Urteil und die sich daraus ergebenden Folgen sind § 12 Absätze 1 und 2 BDSG, § 3 Absatz 1 BDSG sowie Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO.
5. Einbindung von Google Fonts und Abmahnung – dynamisch vs. lokal
Google Fonts dynamisch, anders gesagt, automatisiert einzubinden wird mit der Herstellung der Serververbindung zu Google Fonts aktiviert. Durch die Anbindung an den Server von Google wird die gewählte Schriftart bereitgestellt. Direkt während des Verbindungsaufbaus wird die IP-Adresse als persönliche Datenquelle übermittelt. Die alternative Bezeichnung für dynamisch ist Remote Einbindung.
Google Fonts lokal einzubinden bedeutet, den ausgewählten Google Font auf einem eigenen Server zu hosten. Von dort aus wird der Google Font beim Seitenaufruf der Homepage geladen – es gibt keine Weiterleitung der IP-Adresse an irgendwelche Dritte.
Kurz gesagt: Die aufgerufene Website ist gleichzeitig Anfang und Ende – weiter geht es nicht. Niemand sonst ist involviert, kein Außenstehender hat Zugriff.
6. Google Fonts Abmahnung erhalten – was tun
Mit der Google Fonts Abmahnung werden zwei Sachverhalte angesprochen, und zwar
- die Google Fonts selbst
- der rechtliche Vorgang für die Google Fonts Abmahnung
Um im Hinblick auf die weitere Nutzung von Google Fonts die Website rechtssicher zu machen, müssen die Fonts anstelle von bislang dynamisch zukünftig lokal über den eigenen Server eingebunden werden.
Mit einer Google Fonts Abmahnung ist nicht zu spaßen. Der Empfänger sollte sie nicht unbeachtet lassen, sondern darauf reagieren. Empfehlenswert sind Rechtsberatung und bedarfsweise Rechtsvertretung durch einen Anwalt, bestenfalls durch den Fachanwalt für IT-Recht.
In vielen Fällen besteht eine Kooperation zwischen der Anwaltskanzlei und einem Systemhaus als IT-Unternehmen. So ist sichergestellt, dass im Anschluss an eine Google Fonts Abmahnung die Website absolut rechtssicher wird.
7. Fazit – mit Google Fonts lokal einbinden wird die Website rechtssicher
- Als Resümee bleibt festzuhalten, dass Google Fonts Abmahnungen nach der geltenden Rechtsprechung des LG München berechtigt sind, wenn es sich um dynamische Fonts handelt.
- Wird diese Dynamik durch das Hosting auf dem eigenen Server unterbrochen und ergänzend dazu in den Datenschutzbestimmungen noch darauf hingewiesen, dann kann die Website als absolut rechtssicher bezeichnet werden.
Fühlen Sie sich zum Thema Google Fonts Abmahnung hinreichend informiert oder haben Sie noch offene Fragen?
Kein Problem!
Nutzen Sie unsere schriftlichen Kontaktangebote – oder besser noch: rufen Sie einfach an.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören!
Prüfe deine Website auf abmahnsicherheit!